Wichtige Informationen für Feuerwerke und rechtliche Grundlagen
Um Ihr gewünschtes Feuerwerk zu einem wahren Erfolg werden zu lassen, bedarf es in jedem Falle einer gründlichen Vorausplanung und dazu müssen die unten aufgeführten Grundvoraussetzungen strickt beachtet werden.
Ein jedes Feuerwerk soll eine bleibende Erinnerung hinterlassen, bedenken Sie jedoch einen solchen Event rechtzeitig zu planen.
- Fristen
- Abbrennzeiten
- Schutzabstände
Fristen
Laut den gesetzlichen Bestimmungen (1. SprengV) ist ein Feuerwerk bei den zuständigen Behörden mindestens zwei Wochen vor dem Abbrenntermin anzumelden und genehmigungspflichtig. Soll das Feuerwerk in der Nähe von Eisenbahnanlagen, Flugplätzen oder Bundeswasserstraßen zu Schifffahrt, abbrennen, dann bedarf es sogar eine Vorlaufzeit von vier Wochen für die Anmeldung und Genehmigung. In Ausnahmefällen kann durch die zuständige Behörde auf die Fristen verzichtet werden, dies ist jedoch mit einer enormen Erhöhung der Verwaltungsgebühren verbunden.
Das Feuerwerk muss spätestens um 22 Uhr Mitteleuropäischer Zeit (MEZ), im Mai, Juni und Juli spätestens um 22.30 Uhr MEZ, beendet sein. Während der Zeiten, in denen die Mitteleuropäische Sommerzeit (MESZ) als gesetzliche Zeit Vorgeschrieben ist, muss das Feuerwerk spätestens um 22.30 MESZ, im Mai, Juni und Juli spätestens um 23 Uhr MESZ beendet sein.
Selbst der Abbrennplatz muß aus Sicherheitsgründen gewisse Vorraussetzungen erfüllen:
- mindestens 30 Meter Schutzabstand für Lichterbilder, Barockfeuerwerke bzw. Bodenfeuerwerke.
- mindestens 50 bis 70 Meter Schutzabstand für kleine Höhenfeuerwerke mit Steighöhen bis zu 30 Metern
- und 75 bis zu 200 Meter Schutzabstand für Höhenfeuerwerke und musiksynchrone Feuerwerke mit einer Effektsteighöhe bis zu 200 Meter.
Der Schutzabstand versteht sich immer im Radius um den Abbrennplatz!
• In diesem Sicherheitsbereich sollten sich keine brandempfindlichen Objekte und Gegenstände befinden.
• Der Abbrennplatz darf nicht in unmittelbarer Nähe von Kirchen, Krankenhäusern, Kinder- und Altersheimen liegen, denn es besteht ein generelles Abbrennverbot von pyrotechnischen Gegenständen in der Umgebung dieser Einrichtungen.
(1.SprenV § 23(1))
• Der Grundstückseigentümer muss sein Einverständnis geben, dass auf seinem Grund ein Feuerwerk abgebrannt werden darf
(sollte der Grundstückeigentümer bereits bekannt sein, teilen Sie uns das auf jedenfall mit)
Selbstverständlich haben Sie als Auftraggeber mit den Behördengängen für das Genehmigungsverfahren keinerlei Belastung - dies übernehmen natürlich wir für Sie.